Nach den Regelungen des Bundesurlaubsgesetzes verfallen Urlaubsansprüche von Arbeitnehmern grundsätzlich mit Ablauf des jeweiligen Urlaubsjahres (=Kalenderjahr) bzw. grds. am 31.03. des Folgejahres (Übertragungszeitraum). Das Bundesarbeitsgericht hat jedoch festgestellt, dass ein Verfall von Urlaubsansprüchen nicht eintritt, wenn der Arbeitgeber die Arbeitnehmer nicht rechtzeitig auf diesen Verfall hingewiesen hat. Offene Urlaubsansprüche werden bei unterlassenem Hinweis ins nächste Jahr „mitgezogen“.
Quelle: Verfall von Urlaubsansprüchen – Hinweispflicht des Arbeitgebers