Für einen Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG muss eine Stellenbewerberin nicht „behaupten“, für den Arbeitgeber sei ihre Transsexualität offensichtlich gewesen oder von diesem angenommen worden. Die Stellenbewerberin muss nach § 22 AGG vielmehr nur Indizien vortragen und im Bestreitensfall beweisen, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, sie sei vom Arbeitgeber als transsexueller Mensch wahrgenommen und deshalb benachteiligt worden.
Quelle: Unmittelbare Benachteiligung transsexueller Stellenbewerber | Rechtslupe