Arbeitsrecht Rechtsprechung

Unmittelbare Benachteiligung transsexueller Stellenbewerber | Rechtslupe

Für einen Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG muss eine Stellenbewerberin nicht „behaupten“, für den Arbeitgeber sei ihre Transsexualität offensichtlich gewesen oder von diesem angenommen worden. Die Stellenbewerberin muss nach § 22 AGG vielmehr nur Indizien vortragen und im Bestreitensfall beweisen, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, sie sei vom Arbeitgeber als transsexueller Mensch wahrgenommen und deshalb benachteiligt worden.

Quelle: Unmittelbare Benachteiligung transsexueller Stellenbewerber | Rechtslupe

Schreibe einen Kommentar

Durch die weitere Nutzung der Seite stimmst du der Verwendung von Cookies zu. Weitere Informationen

Die Cookie-Einstellungen auf dieser Website sind auf "Cookies zulassen" eingestellt, um das beste Surferlebnis zu ermöglichen. Wenn du diese Website ohne Änderung der Cookie-Einstellungen verwendest oder auf "Akzeptieren" klickst, erklärst du sich damit einverstanden.

Schließen