Unbezahlter Sonderurlaub mindert nicht Anspruch auf gesetzlichen Mindesturlaub

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Ampel einigt sich auf digitale Arbeitsverträge

Die Re­gie­rungs­frak­tio­nen pla­nen Än­de­run­gen zur Bü­ro­kra­tie­ent­las­tung. Als Teil davon sol­len künf­tig Ar­beits­ver­trä­ge ein­fach per E-Mail ge­schlos­sen wer­den kön­nen. Quelle: Beck aktuell

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Zu spät zur Arbeit wegen Streik: Das gilt für Beschäftigte

Streiks im öffentlichen Nah- und Fernverkehr sind unbeliebt, aber legitime Mittel des Arbeitskampfs. Wer als Arbeitnehmer nicht im Ausstand ist, muss dennoch pünktlich zur Arbeit kommen. Sonst drohen im Einzelfall Abmahnungen oder Lohnkürzungen. Denn das Wegerisiko trägt jeder Arbeitnehmer selbst. Hier einige Tipps, wie Beschäftigte dem Ärger vorbeugen können. Quelle: Bund-Verlag

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Arbeitnehmer können trotz eines auf eigenen Wunsch vereinbarten unbezahlten Sonderurlaubs ihren bezahlten gesetzlichen Mindesturlaub zusätzlich einfordern. Denn auch bei einem ruhenden Arbeitsverhältnis besteht der gesetzliche Urlaubsanspruch grundsätzlich fort, urteilte am Dienstag, 6. Mai 2014, das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt (Az.: 9 AZR 678/12). Geklagt hatte eine an einer Uniklinik angestellte Berliner Krankenschwester. Sie hatte auf eigenen Wunsch mit ihrem Arbeitgeber

Quelle: JuraForum

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