Nachrichten-Archiv

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Mitarbeitervertretung
Harald Afholderbach

Mitbestimmung bei der Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes

Beabsichtigt der Arbeitgeber zur Planung und Durchführung erforderlicher Maßnahmen des Arbeitsschutzes nach § 3 Abs. 2 ArbSchG eine geeignete Organisation aufzubauen und ausgewählten Arbeitnehmern hierbei näher bezeichnete Aufgaben zu übertragen, hat der Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG mitzubestimmen.

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Mitarbeitervertretung
Harald Afholderbach

Krankenrückkehrgespräche sind mitbestimmungspflichtig

Das Unternehmen führte über alle Mitarbeiter formularmäßige An- und Abwesenheitslisten und lud anschließend zu Krankenrückkehrgesprächen; der unbeteiligte Betriebsrat sah seine Mitbestimmungsrechte verletzt. Auch das LAG München (AZ: 3 TaBV 84/13) zeigte nur teilweise Verständnis für die Umtriebe der Arbeitgeberin.

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