BAT-KF Rechtsprechung TVöD

Stufenzuordnung nach TVöD bei Höhergruppierung im Anschluss an vorübergehende Übertragung der höherwertigen Tätigkeit

Das BAG hat entschieden, dass bei den Stufenlaufzeiten des TVöD (VKA) Zeiten, in denen die höherwertige Tätigkeit nur vorübergehend übertragen worden ist, nicht zu berücksichtigen sind.

Der Kläger wurde seit dem 01.01.2005 als Arbeitsvermittler in einer ARGE eingesetzt und zum 01.10.2005 in die Entgeltgruppe 8 TVöD (VKA) übergeleitet. Da die Tätigkeit eines Arbeitsvermittlers der Entgeltgruppe 9 TVöD (VKA) zuzuordnen ist, erhielt der Kläger eine Zulage nach § 14 Abs. 3 Satz 2 TVöD-AT. Ab dem 01.01.2011 wurde ihm die Tätigkeit eines Arbeitsvermittlers dauerhaft übertragen und Vergütung nach Entgeltgruppe 9 Stufe 3 TVöD (VKA) geleistet. Der Kläger will ab diesem Zeitpunkt nach Stufe 4 der Entgeltgruppe 9 TVöD (VKA) vergütet werden. Bei der Stufenlaufzeit müsse berücksichtigt werden, dass er bereits seit dem 01.01.2005 als Arbeitsvermittler gearbeitet habe.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.

Die Revision des Klägers hatte vor dem BAG keinen Erfolg.

Nach § 17 Abs. 4 Satz 4 TVöD-AT beginnt bei einer Höhergruppierung die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe erst mit dem Tag der Höhergruppierung. Die vorher zurückgelegten Zeiten werden auf diese Stufenlaufzeit auch dann nicht angerechnet, wenn vor der Höhergruppierung dieselbe Tätigkeit vorübergehend verrichtet und deshalb mit einer persönlichen Zulage gemäß § 14 TVöD-AT vergütet wurde. Die Zulage findet auch keine Berücksichtigung bei der Stufenzuordnung nach § 17 Abs. 4 Satz 1 TVöD-AT. Diese knüpft ausdrücklich nur an das bisherige Tabellenentgelt i.S.d. § 15 TVöD-AT und nicht an die bisherige Gesamtvergütung an.

Nach Auffassung des BAG betrifft die von dem Kläger in Anspruch genommene Regelung des § 17 Abs. 3 Satz 1f TVöD-AT (Anmerkung: identisch mit § 14 BAT-KF), wonach Zeiten der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit den Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit i.S.d. § 16 Abs. 3 Satz 1 TVöD (VKA) gleichstehen, nur die Stufenlaufzeit in der niedrigeren Entgeltgruppe.

Quelle: Juris

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