Sitzungen

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Umlaufbeschluss

Grundsätzlich lässt das Mitarbeitervertretungsgesetz (MVG-EKD) eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren zu. Dafür gibt es zwei Bedingungen: Die Möglichkeit einen Beschluss im Umlaufverfahren zu fassen, muss in der Geschäftsordnung festgelegt sein. Merke: Ohne Geschäftsordnung keine Umlaufbeschlüsse! Die Beschlüsse im Umlaufverfahren müssen einstimmig erfolgen. Schon eine Stimmenthaltung reicht aus, dass kein wirksamer Beschluss gefasst werden kann. Wir Teamer*innen

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MVG

Vorsitz

Das Mitarbeitervertretungsgesetz (MVG-EKD) regelt in § 23 den Vorsitz der Mitarbeitervertretung (MAV). Um überhaupt handlungsfähig zu sein, benötigt die MAV eine Vorsitzende. Nach der MAV-Wahl ist daher der erste Beschluss, den die MAV fasst, die Wahl der / des Vorsitzenden. Vorsitzende bzw. Vorsitzender kann nur sein, wer auch der MAV angehört. ‚Geheimniskrämerei‘ – Wahl des

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MVG

Sitzungen

Die Sitzungen der Mitarbeitervertretung (MAV) sind ein wesentlicher Teil der MAV-Arbeit. Grundsätzlich können nur in Sitzungen Beschlüsse gefasst werden. Da die MAV auf der Grundlage ihrer Beschlüsse tätig wird, ist eine MAV-Arbeit ohne Sitzungen nicht möglich. Es dürfen ruhig etwas mehr sein! Eine Vorschrift zur Häufigkeit von MAV-Sitzungen enthält das Mitarbeitervertretungsgesetz (MVG) nicht. Es liegt

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Die Sitzungen der Mitarbeitervertretung (MAV) sind ein wesentlicher Teil der MAV-Arbeit. Grundsätzlich können nur in Sitzungen Beschlüsse gefasst werden. Da die MAV auf der Grundlage ihrer Beschlüsse tätig wird, ist eine MAV-Arbeit ohne Sitzungen nicht möglich.

Es dürfen ruhig etwas mehr sein!

Eine Vorschrift zur Häufigkeit von MAV-Sitzungen enthält das Mitarbeitervertretungsgesetz (MVG) nicht. Es liegt alleine bei der MAV zu entscheiden, ob eine Sitzung stattfindet. Über die Erforderlichkeit entscheidet die MAV nach pflichtgemäßen Ermessen.

Da das MVG der MAV bei der Ausübung der Beteiligungsrechte eine Frist von zwei Wochen einräumt, kann der Sitzungsrhythmus eigentlich nicht kürzer sein. Will die MAV auch noch initiativ sein und aktiv Gestaltungsarbeit leisten, kommt sie an wöchentlichen Sitzungen nicht vorbei.

Und die regelmäßige wöchentliche MAV-Sitzung hat auch für die Dienststellenleitung Vorteile:

  • sie und damit die Dienststelle profitiert von einer guten MAV-Arbeit und
  • die Sicherstellung der Arbeit während der Sitzungszeit wird planbarer.

Und natürlich muss die MAV sich bei der Festlegung des Sitzungstermins die betrieblichen Notwendigkeiten ‚durch den Kopf gehen lassen‘. Sie muss abwägen. Kommt sie bei der Abwägung zu dem Schluss, dass die Sitzung zu einem bestimmten Zeitpunkt stattfinden muss, dann ist das so. Aber – einen ordentlichen Beschluss dazu fassen.

Und die Uhrzeit?

MAV-Arbeit – und somit auch die MAV-Sitzung – findet grundsätzlich während der Arbeitszeit statt. Ausnahmen hiervon sollte es nur in besonderen Ausnahmefällen geben.
Und am Besten ist, wenn die Sitzungen zu Beginn der Arbeit liegen. So kann kein Zeitdruck entstehen.

Ein Job für die oder den Vorsitzenden

Für die Formalien zur Sitzung ist die oder der Vorsitzende verantwortlich. Das Mitarbeitervertretungsgesetz beschreibt die Aufgaben deutlich:

  • sie oder er lädt zur Sitzung ein,
  • stellt die Tagesordnung auf und
  • leitet die Sitzung.

Die Einladung zur Sitzung muss so früh erfolgen, dass sich die MAV-Mitglieder genügend Zeit haben sich auf die Sitzung vorzubereiten. Das sollte jede MAV für sich selbst klären und ggf. in einer Geschäftsordnung festschreiben. Auch die Tagesordnung muss aussagekräftig sein, damit sich die MAV-Mitglieder vorbereiten können.

Wichtig: Nur zu Tagesordnungspunkten können auch Beschlüsse gefasst werden.

Übrigens: Auch die Schwerbehindertenvertretung und die Jugend- und Auszubildendenvertretung sind zur Sitzung einzuladen.

Wann muss eine MAV-Sitzung stattfinden?

Das MVG sieht zwei Situationen vor, in denen eine Sitzung einberufen werden und ein bestimmter Tagesordnungspunkt verhandelt werden muss:

  • Auf Antrag von MAV-Mitgliedern
    Das wird wahrscheinlich nur in weniger teamfähigen MAVen notwendig sein. Hierzu ist ein Viertel der MAV-Mitglieder erforderlich.
  • Auf Verlangen des Arbeitgebers
    Auch der Arbeitgeber kann einen solchen Antrag stellen.

Der Antrag ist an keine besondere Formvorschrift gebunden. Allerdings muss der Beratungsgegenstand zu den Aufgaben der Mitarbeitervertretung gehören.

Sonderfall: Erste Sitzung der neugewählten MAV

Für die Einladung zur ersten Sitzung der neugewählten MAV – der konstituierenden Sitzung – ist der Wahlvorstand zuständig. Die/der Vorsitzende lädt binnen einer Woche nach der Wahl zur ersten Sitzung ein. Sie oder er leitet die Sitzung solange, bis die MAV über ihren Vorsitz entschieden hat.

Und zu guter Letzt: Abmelden ist Pflicht!

Die Teilnahme an der MAV-Sitzung gehört zu den Aufgaben des MAV-Mitglieds. Sie ist also eine Pflichtaufgabe. Und daher kann es auch nur ausnahmsweise sein, dass eine Teilnahme nicht möglich ist (Urlaub, Krankheit). Dienstliche Belange rechtfertigen es in der Regel nicht, die MAV-Sitzung zu ’schwänzen‘. Und wenn dieser außergewöhnliche Fall eintritt, ist die Abmeldung Pflicht. Und zwar mit Angabe des Grundes.

 

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