MVG-Stichworte

Das liebe Geld

Kosten der MAV-Arbeit

Immer wieder kommt es zwischen Mitarbeitervertretungen und ihren Dienststellenleitungen zu Streitigkeiten über die Erforderlichkeit von Kosten für die Arbeit der Mitarbeitervertretung.

Budget für die Mitarbeitervertretung

Es ist sicher nicht verboten, dass die Dienststellenleitung im Rahmen der Haushaltsplanungen die Arbeit der Mitarbeitervertretung berücksichtigt und einen Betrag im Haushaltsplan vorsieht. Wahrscheinlich ist es sogar fahrlässig, wenn die Dienststellenleitung dies nicht tut.

Wenn sie diesen Haushaltstitel zu gering bemisst, bleibt das letztendlich aber das Problem der Dienststellenleitung und kann (und darf!) nicht dazu führen, dass die Mitarbeitervertretung ihre gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben nicht mehr wahrnehmen kann. Auf keinen Fall darf die Dienststellenleitung die Mitarbeitervertretung mit einem angeblich bereits ausgeschöpften Budget unter Druck setzen. Ein solches Vorgehen stellt möglicherweise sogar einen Verstoß gegen § 33 MVG-EKD (Grundsätze der Zusammenarbeit) dar.

Kostentragungspflicht der Dienststellenleitung

§ 30 MVG-EKD regelt, dass die Dienststellenleitung alle erforderlichen Kosten zu tragen hat. Zu den zu tragenden Kosten zählen u. a.:

Eine vorherige Kostenantrag ist in der Regel nicht erforderlich (… die erforderlichen Kosten trägt die Dienststelle). Nur für einen Fall sieht das MVG-EKD eine vorherige Kostenzusage der Dienststellenleitung vor – für die Heranziehung einer sachkundigen Person.

Was ist erforderlich?

Welche Kosten für die Arbeit der Mitarbeitervertretung erforderlich sind, entscheidet die Mitarbeitervertretung und nicht die Dienststellenleitung. Dabei hat die Mitarbeitervertretung einen erweiterten Beurteilungsspielraum. Wichtig ist aber, dass die Kosten für die Erfüllung der MAV-Arbeit erforderlich sind.

Beispiel: Die Mitarbeitervertretung hat im Rahmen ihrer allgemeinen Aufgaben nach § 35 MVG-EKD dafür einzutreten, dass die arbeits-, sozial- und dienstrechtlichen Bestimmungen, Vereinbarungen und Anordnungen eingehalten werden. Dies kann sie nur tun, wenn die Mitglieder der Mitarbeitervertretung auf die gesetzlichen Bestimmungen zugreifen können – auch unabhängig voneinander. Ihnen ist daher eine Sammlung der Gesetze zur Verfügung zu stellen. Welche Gesetzessammlung für die MAV-Mitglieder in Frage kommt, entscheidet die Mitarbeitervertretung. Dabei ist sie auch nicht gezwungen sich bei der Auswahl von den Interessen der Dienststellenleitung (kostengünstig) leiten zu lassen. Bei ihrer Entscheidung kann sie auch zu dem Schluss kommen eine teurere, aber umfangreichere Gesetzessammlung zu fordern. So hat das Bundesarbeitsgericht (BAG 24.1.1996 – 7 ABR 22/95) festgestellt. In dem Verfahren ging es um die beiden Gesetzessammlungen ‚Arbeitsgesetze‘ und ‚Arbeits- und Sozialordnung‘.

Und die Dienststellenleitung?

Sie kann jedenfalls nicht erklären, das Budget der Mitarbeitervertretung sei überschritten und aus diesem Grund die Kostenübernahme verweigern. Allerdings könnte sie die Erforderlichkeit in Frage stellen. In diesem Fall müsste die Mitarbeitervertretung dann die Erforderlichkeit durch das Kirchengericht (in Rheinland, Westfalen und Lippe heißt das Kirchengericht ‚Schlichtungsstelle‘) feststellen lassen.

Was muss die Mitarbeitervertretung tun?

‚Ordentliche Beschlüsse fassen!‘ ist besonders wichtig. Nur dann ist die Mitarbeitervertretung in der Lage ihre berechtigten Ansprüche auch kirchengerichtlich durchzusetzen. Vor der Beschlussfassung muss die Mitarbeitervertretung prüfen, ob die Kosten für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben erforderlich sind und die Interessen der Mitarbeiterschaft und der Dienststellenleitung berücksichtigt wurden (BAG 27.11.2002 – 7 ABR 36/01).

Sonderfall 1: Rechtsbeistand

Entscheidet sich die Mitarbeitervertretung im Kirchengerichtsverfahren für einen Rechtsbeistand, entstehen dadurch erforderliche Kosten gemäß § 30 MVG-EKD. Eine vorherige Kostenübernahmeerklärung der Dienststellenleitung wird nicht benötigt. Siehe hierzu auch die Entscheidung des Kirchengerichtshofes der EKD (KGH.EKD II-0124/12-2016 vom 1. April 2016):

Leitsatz:

  1. Die Dienststelle trägt nach § 30 Abs. 2 Satz 1 MVG-EKD die im kirchengerichtlichen Verfahren entstandenen erforderlichen Kosten des Rechtsbeistands der Mitarbeitervertretung.
  2. Eines vorherigen Antrags an die Dienststellenleitung vor der Beauftragung des Rechtsbeistands bedarf es nicht; die in § 61 Abs. 4 Satz 2 MVG.EKD in der bis zum 31. Dezember 2009 geltenden Fassung normierte Antragspflicht ist durch Kirchengesetz vom 29. Oktober 2009 (ABl.EKD 2009, S. 349) gestrichen und durch den im geltenden Recht enthaltenen allgemeinen Verweis auf § 30 MVG-EKD ersetzt worden.
  3. Soweit die Entscheidung des Kirchengerichtshofs der EKD vom 30. März 2012 (II-0124/S61 -10) dahingehend verstanden werden kann, dass die Antragspflicht auch nach der zum 1. Januar 2010 erfolgten Rechtsänderung des § 61 Abs. 4 Satz 2 MVG-EKD (weiter) gilt, wird daran nicht festhalten.

Sonderfall 2: Erforderliche Seminare für Mitarbeitervertretungen

Hält die Mitarbeitervertretung die Teilnahme an einem Seminar für erforderlich und beschließt dies, ist eine Zustimmung der Dienststellenleitung nicht erforderlich. Die Mitarbeitervertretung muss aber bei ihrer Entscheidung zwei Punkte berücksichtigen:

  1. Vermittelt das Seminar Kenntnisse, die für die Arbeit der Mitarbeitervertretung erforderlich sind?
  2. Sind bei der Festlegung des Termins dienstliche Notwendigkeiten ausreichend berücksichtigt? Hierbei handelt es sich um Notwendigkeiten, die zum Zeitpunkt der Beschlussfassung erkennbar waren (siehe Kommentar zum MVG-EKD von Baumann-Czichon).

Eine interessante Entscheidung hat die Schlichtungsstelle in Westfalen (2. Kammer) getroffen. Aus der Begründung:

… Zwar wird in der arbeitsrechtlichen Rechtsprechung vertreten, dass die Gerichte einem Betriebsratsmitglied durch einstweilige Verfügung die Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung gestatten könnten (LAG Hamm 23.11.1972 -DB 1972, 2489; LAG Hessen 10.08.2004 -9 TaBVGa 114/04-; Fitting u. a., BetrVG, 26. Aufl., § 37 RdNr 252 mit weiteren Nachweisen). Überwiegend wird aber die Auffassung vertreten, dass die Durchführung von Schulungsmaßnahmen für Betriebsratsmitglieder im Wege der einstweiligen Verfügung durch den Betriebsrat regelmäßig nicht erzwungen werden kann, weil es einer Freistellung durch den Arbeitgeber nicht bedarf (LAG Düsseldorf 06.09.1995 – NZA-RR 1996, 12; LAG Köln 22.11.2003 -DB 2004, 551; LAG Hamm 10.05.2004 -10 TaBV 41/04-; LAG Hamm 21.05.2008 -10TaBVGa 7/08- Erfurter Kommentar/Koch, § 37 BetrVG RdNr 24 mit weiteren Nachweisen).
Dieser Auffassung schließt sich die erkennende Schlichtungskammer auch für den Fall des Mitarbeitervertretungsgesetzes an. Beschließt die Mitarbeitervertretung (Schwerbehindertenvertretung) durch ordnungsgemäß gefassten Beschluss die Teilnahme eines Mitglieds an einer Veranstaltung im Sinne des § 19 Abs. 3 MVG.EKD, ist das Mitglied befugt, der Arbeit fern zu bleiben, ohne dass es einer dahingehenden Freistellungserklärung der Dienststelle bedarf. Auch das Mitarbeitervertretungsmitglied bedarf nicht der Zustimmung der Dienststelle zur Teilnahme an einer Veranstaltung im Sinne des § 19 Abs. 3 MVG.EKD (BAG 30.01.1973 -AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 3). Es müssen lediglich die objektiven Tatbestandsvoraussetzungen des § 19 Abs. 3 MVG.EKD vorliegen. Auch wenn eine Dienststelle einer Teilnahme eines Mitarbeitervertretungsmitglieds an einer Veranstaltung im Sinne des § 19 Abs. 3 MVG.EKD widerspricht, folgt hieraus kein Verbot für das Mitarbeitervertretungsmitglied, an dieser Veranstaltung teilzunehmen. (BAG 15.03.1995 -AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 105). Die Dienststelle löst dadurch, dass sie bestreitet, es handle sich bei der Veranstaltung um eine Tagung oder um einen Lehrgang im Sinne des § 19 Abs. 3 MVG.EKD, keine Teilnahmesperre aus. Sind die Voraussetzungen des § 19 Abs. 3 MVG.EKD gegeben, entfällt automatisch die Verpflichtung des Mitarbeitervertretungsmitglieds zur Arbeitsleistung; liegen sie nicht vor, bleibt die Verpflichtung bestehen. …Schlichtungsstelle Westfalen - 2. Kammer AZ: 2 M 56/15

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