Der Arbeitgeber muss die Mitglieder des Betriebsrats von ihrer beruflichen Tätigkeit freistellen, wenn es erforderlich ist. Das Arbeitsentgelt darf er deshalb nicht mindern.
Das dürfte dann sicher auch für Mitarbeitervertreter*innen gelten.
Quelle: Schichtzuschläge auch für freigestelltes Betriebsratsmitglied – DGB Rechtsschutz GmbH