Viele Arbeitgeber stellen sich immer wieder die Frage, ob Schwerbehinderte zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen werden müssen. Das Sozialgesetzbuch IX sieht eine solche Pflicht zwingend nur für öffentliche Arbeitgeber vor, § 82 SGB IX. Eine Einladung ist nur dann entbehrlich, wenn die fachliche Eignung offensichtlich fehlt. Das Landesarbeitsgericht Hamm hatte sich dazu mit einer speziellen Fallgestaltung zu befassen (LAG Hamm v. 3.2.2016, 5 Sa 1139/15). Die Entscheidung ist von allgemeinem Interesse und sensibilisiert nochmals für die Fallstricke in Bewerbungsverfahren.
Nichteinladung eines Schwerbehinderter zum Vorstellungsgespräch: Diskriminierung? 20.12.2017 – MEYER-KÖRING Rechtsanwälte Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft, Bonn Berlin
