Als Arbeitstag zählt jeder Tag, an dem gearbeitet wird. Erstreckt sich die Schicht als Nachtschicht über zwei Kalendertage, führt dies zu zwei Arbeitstagen. Dies führt gegebenenfalls auch zu einem entsprechend erhöhten Urlaubsanspruch.
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Das Urteil ist aber noch nicht rechtskräftig, da die Revision vbeim Bundesarbeitsgericht anhängig ist.