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Kündigung: Wer nachts pennt, der fliegt – Arbeitsrecht im Betrieb

Legt sich eine Altenpflegerin während des Nachtdienstes schlafen, muss sie mit einer fristlosen Kündigung rechnen. Ihr Verhalten ist ein »wichtiger Grund«, der eine außerordentliche Kündigung rechtfertigt, so das LAG Rheinland-Pfalz.

Quelle: Kündigung: Wer nachts pennt, der fliegt – Arbeitsrecht im Betrieb

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