Arbeitsrecht Rechtsprechung

Keine fristlose Kündigung für geringfügige Privattelefonate – Rechtsanwalt Arbeitsrecht – Marion Zehe

Privattelefonate sind nur dann ein Grund für eine außerordentliche Kündigung ohne vorherige Abmahnung, wenn ein exzessives Ausmaß erreicht wurde, das bei einem Zeitanteil von 15 bis 20% der Arbeitszeit liegt.

Quelle: Keine fristlose Kündigung für geringfügige Privattelefonate – Rechtsanwalt Arbeitsrecht – Marion Zehe

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