Müssen sich Arbeitnehmer für eine gewisse Zeit um ihr krankes Kind kümmern, können sie von ihrem Arbeitgeber deshalb keinen vorübergehenden Teilzeitjob beanspruchen. Zwar ist der Arbeitgeber zur Rücksichtnahme verpflichtet, dass der Beschäftigte seine Arbeitsleistung auch erbringen kann, ein Anspruch auf einen befristeten Halbtagsarbeitsplatz ergibt sich daraus aber nicht, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in einem aktuell veröffentlichten Urteil vom 18. Dezember 2014 (Az.: 5 Sa 378/14).
via Kein vorübergehender Teilzeitjob wegen Kinderbetreuung – Nachrichten: Arbeitsrecht – JuraForum.de.