Arbeitnehmer müssen ihre beabsichtigte Elternzeit beim Arbeitgeber schriftlich mit eigenhändiger Unterschrift anzeigen. Eine E-Mail oder ein Fax entsprechen nicht dem gesetzlich geforderten Schriftformerfordernis, urteilte am Dienstag, 10.05.2016, das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt (AZ: 9 AZR 145/15). Die Elternanzeige ist in einem solchen Fall grundsätzlich unwirksam.