Verordnungsermächtigungen (§ 162)
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates 1. die Pflichtquote nach § 154 Absatz 1 nach dem jeweiligen Bedarf an…
Zusammenwirken der Arbeitgeber mit der Bundesagentur für Arbeit und den Integrationsämtern (§ 163)
1) Die Arbeitgeber haben, gesondert für jeden Betrieb und jede Dienststelle, ein Verzeichnis der bei ihnen beschäftigten schwerbehinderten, ihnen gleichgestellten behinderten Menschen und…
Übergangsregelung (§ 159)
1) Abweichend von § 71 Absatz 1 beträgt die Pflichtquote für die in § 71 Absatz 3 Nr. 1 und 4 genannten öffentlichen…
Sonderregelungen für den Bundesnachrichtendienst und den Militärischen Abschirmdienst (§ 158)
1) Für den Bundesnachrichtendienst gilt dieses Gesetz mit folgenden Abweichungen: Der Bundesnachrichtendienst gilt vorbehaltlich der Nummer 3 als einheitliche Dienststelle. Für den Bundesnachrichtendienst…
Verordnungsermächtigungen (§ 154)
1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, in der Rechtsverordnung auf Grund des § 70 Absatz 1 nähere Vorschriften über die Gestaltung der Wertmarken, ihre…
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