Einfach den Wahlzettel für eine Betriebsratswahl offen auf einen Tisch legen und sein Kreuz machen geht nicht. Denn erfüllt eine Betriebsratswahl nicht die Anforderungen an eine geheime Wahl, ist sie unwirksam und muss grundsätzlich wiederholt werden, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf in einem kürzlich veröffentlichten Beschluss vom 13.12.2016 (AZ: 9 TaBV 85/16).
Quelle: Geheim heißt auch wirklich geheim – Kanzlei Blaufelder