Gehen Arbeitnehmer während ihrer Arbeit nach draußen mal „frische Luft schnappen“ oder wollen sie wegen eines Unwetters nach ihrem abgestellten Fahrrad sehen, stehen sie dabei nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) Baden Württemberg in Stuttgart in einem aktuell veröffentlichten Urteil vom 27.03.2017 entschieden (AZ: L 3 4821/16).
Quelle: „Frische Luft schnappen“ auf Arbeit nicht unfallversichert – Thorsten Blaufelder