Kündigt eine schwangere Arbeitnehmerin ihren Elternzeitwunsch beim Arbeitgeber an, reicht dies für die befristete Einstellung einer Elternzeitvertretung aus. Der befristete Arbeitsvertrag der Vertretungskraft ist auch dann wirksam, wenn die zu vertretende werdende Mutter nicht zuvor bereits ihre Elternzeit schriftlich beim Arbeitgeber eingefordert hat, entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt in einem am Mittwoch, 13. Januar 2016, veröffentlichten Urteil (Az.: 7 AZR 148/14).