Nachdem die Bundeskanzlerin und die Ministerpräsident*innen eine Erweiterung des Kinderkrankengelds angekündigt haben, hat der Bundestag am 14. Januar 2021 die Änderung der Regelungen zum Kinderkrankengeld für das Kalenderjahr 2021 in § 45 Abs. 2a und Abs. 2b SGB V beschlossen.
Quelle: Das neue Corona-Kinderkrankengeld nach § 45 Abs. 2a und 2b SGB V – ArbRB-Blog