Der Bundesfinanzhof ist zu dem Ergebnis gekommen, dass ein Dienstjubiläum ein berufsbezogenes Ereignis ist und Aufwendungen für eine entsprechende betriebsinterne Feier anlässlich eines Dienstjubiläums (nahezu) ausschließlich beruflich veranlasst und damit als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen sein können, wenn der Arbeitnehmer die Gäste nach abstrakten berufsbezogenen Kriterien einlädt.
Quelle: Das Dienstjubiläum des Finanzbeamten und seine bösen Kollegen | Schlosser Aktuell