Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat beteiligen, bevor er Führungszeugnisse der Mitarbeiter anfordern und einsehen kann. Auch wenn das Gesetz die Überprüfung anordnet, hat der Betriebsrat bei der Einsichtnahme mitzubestimmen.
Der Artikel bezieht sich auf ein Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld. Das Beteiligungsrecht wird auf der Grundlage des § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG (Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb) gesehen. Einen ähnlichen Wortlaut hat § 40 Buchstabe k Mitarbeitervertretungsgesetz (Regelung der Ordnung in der Dienststelle (Haus- und Betriebsordnungen) und des Verhaltens der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Dienst), so dass eine entsprechende Anwendung des Urteils auch auf das Mitarbeitervertretungsrecht anzunehmen ist.
Bund-Verlag: Mitbestimmen bei Führungszeugnissen
