Im Rahmen einer beabsichtigten Betriebsratswahl in Form einer Briefwahl ist die Arbeitgeberin verpflichtet, dem Wahlvorstand die privaten Adressen sämtlicher Arbeitnehmer des Betriebs bekannt zu geben.
Quelle: Blog Rechtsprechung – Rechtsanwalt Arbeitsrecht – Marion Zehe