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Betriebsratswahl – Herausgabe privater Adressen für Briefwahl – Marion Zehe

Im Rahmen einer beabsichtigten Betriebsratswahl in Form einer Briefwahl ist die Arbeitgeberin verpflichtet, dem Wahlvorstand die privaten Adressen sämtlicher Arbeitnehmer des Betriebs bekannt zu geben.

Quelle: Blog Rechtsprechung – Rechtsanwalt Arbeitsrecht – Marion Zehe

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