Einem schwerbehinderten Arbeitnehmer kann unter Umständen ohne Zustimmung des Integrationsamtes betriebsbedingt gekündigt werden. Das gilt dann, wenn der Arbeitgeber gar nicht von der Schwerbehinderung informiert ist und diese auch nicht offenkundig ist. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz entschieden (Az: 5 Sa 361/16).
BetriebsratsPraxis24: LAG Rheinland-Pfalz: Betriebsbedingte Kündigung von Schwerbehinderten auch ohne Integrationsamt OK
