Rechtsprechung

BR-Mitglieder dürfen vor Entwicklungen „wie vor 70 Jahren“ warnen – Kein Grund zur fristlosen Kündigung – Verlag Dr. Otto Schmidt

Vergleicht ein Arbeitnehmer die betrieblichen Verhältnisse mit dem nationalsozialistischen Terrorregime, so kann dies zwar regelmäßig eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Etwas anderes gilt aber, wenn ein Betriebsratsmitglied darauf hinweist, dass „wir die Überwachung in einem totalitären Regime vor 70 Jahren hinter uns gebracht haben“, und warnt, dass so eine Entwicklung schnell „aus dem Ruder laufen kann“. Eine solche Äußerung ist von dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit geschützt und rechtfertigt keine Kündigung.

Quelle: Betriebsratsmitglieder dürfen vor Entwicklungen „wie vor 70 Jahren“ warnen – Kein Grund zur fristlosen Kündigung – Verlag Dr. Otto Schmidt

Schreibe einen Kommentar

Durch die weitere Nutzung der Seite stimmst du der Verwendung von Cookies zu. Weitere Informationen

Die Cookie-Einstellungen auf dieser Website sind auf "Cookies zulassen" eingestellt, um das beste Surferlebnis zu ermöglichen. Wenn du diese Website ohne Änderung der Cookie-Einstellungen verwendest oder auf "Akzeptieren" klickst, erklärst du sich damit einverstanden.

Schließen