Seit Januar 2015 müssen Arbeitgeber grundsätzlich einen Lohn von brutto mindestens 8,50 Euro/Stunde zahlen. Damit soll erreicht werden, dass Beschäftigte wenigstens ein Monatseinkommen oberhalb der gesetzlichen Pfändungsfreigrenze – also in Höhe eines Existenzminimums – verdienen.
Vor allem in Ärzte- und Pflegeberufen werden Arbeitnehmer zum Bereitschaftsdienst eingeteilt. Dieser wird jedoch zumeist geringer vergütet, als die normalerweise zu leistende Arbeit – der Stundenlohn liegt häufig sogar unter 8,50 Euro/Stunde. Dabei schreibt § 1 II 1 Mindestlohngesetz (MiLoG) eigentlich vor, dass in der Regel jede Zeitstunde mit mindestens 8,50 Euro zu vergüten ist. Können Beschäftigte diesen Betrag daher auch beim Bereitschaftsdienst verlangen?
Quelle: Bereitschaftsdienst: Anspruch auf Mindestlohn? | Rechtsindex