Bei einem Verzug des Arbeitgebers mit der Entgeltzahlung hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Zahlung einer Verzugspauschale gemäß § 288 Abs. 5 BGB. Dies ergibt sich aus § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG als spezieller arbeitsrechtlicher Regelung, wie das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 25.09.2018 entschieden hat (Az.: 8 AZR 26/18).
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