Ein Servicetechniker im Außendienst wollte keine Maske tragen. Er legte seinem Arbeitgeber unter dem Betreff „Rotzlappenbefreiung“ ein Attest vor. Er wurde abgemahnt und letztlich gekündigt – zu Recht, so das ArbG Köln.
Quelle: ArbG: Fristlose Kündigung trotz ‚Rotzlappenbefreiung‘