Die Gewerkschaften können im Arbeitskampf Kaufhäuser und Supermärkte durch kurzfristige Flashmob-Aktionen blockieren, entschied das Bundesverfassungsgericht (AZ: 1 BvR 3185/09). Damit bestätigten die Karlsruher Richter eine Entscheidung des BAG aus dem Jahr 2009.
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