Der Betriebsrat wacht darüber, ob der Arbeitgeber bei der Vergütung den Gleichbehandlungsgrundsatz beachtet. Daher kann auch ein örtlicher Betriebsrat die Bruttoentgeltlisten anderer Betriebe des Unternehmens einsehen. Das Einsichtsrecht besteht unabhängig davon, ob im anderen Betrieb auch ein Betriebsrat amtiert.
Quelle: Arbeitsentgelt: Betriebsrat kann alle Gehälter einsehen – Arbeitsrecht im Betrieb
Anmerkung: Das Urteil des LAG Schleswig-Holstein vom 9. Februar 2016 (AZ: 1 TaBV 43/15) dürfte auch auf Mitarbeitervertretungen übertragbar sein.