Arbeitsrecht Rechtsprechung

Arbeitgeber zahlt zu spät Lohn – ab Juli 2017 muss er € 40,00 Strafe zahlen « Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin Blog

Seit Juli 2014 gibt es den Absatz 5 des § 288  BGB. Diese Vorschrift (§ 288 BGB) wurde in Umsetzung der Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr angepasst.

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