Unternehmen müssen dem Betriebsrat auf Verlangen Einsicht in die Bruttoentgeltlisten der Beschäftigten geben. Die Offenlegung der Informationen an den Betriebsrat stellt keine unzulässige „Weitergabe von Daten an Dritte“ dar, stellte das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt in einem aktuell veröffentlichten Beschluss vom 14. Januar 2014 klar (Az.: 1 ABR 54/12). Lediglich die Einkommensdaten leitender Beschäftigter gehe den Betriebsrat nichts an.
Quelle: JuraForum