Rechtsprechung Überlastung

Arbeitgeber müssen Pflegekräfte vor Überlastung schützen – z.B. durch Mindestbesetzung

Das Arbeitsgericht in Kiel hatte über die Unwirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs zu entscheiden.

Der Betriebsrat der Klinik und die Arbeitgeberin konnten sich in der Auseinandersetzuing um eine Mindestbesetzung auf bestimmten Stationen nicht einigen. Eine Einigungsstelle wurde eingerichtet, die nach mehreren Gutachten zu der Entscheidung kam, dass die physische und psychische Belastung eine kritische Grenze erreicht habe. Der Einigungsstellenspruch sah eine Mindestbesetzung für bestimmte Belegungssituationen vor.

Gegen diesen Einigungsstellenspruch machte die Arbeitgeberin beim Arbeitsgericht die Unwirksamkeit geltend.

Das Arbeitsgericht stellte fest, dass die Vorgabe einer Mindestbesetzung mit Pflegepersonal eine Maßnahme ist, mit der einer Gesundheitsgefährdung der eigenen Beschäftigten durch Überlastung begegnet werden kann. Der Spruch einer Einigungsstelle, der eine Schichtbesetzung mit einer bestimmten Zahl von Pflegekräften für bestimmte Belegungssituationen vorschreibt, ist nicht per se rechtswidrig. Das hat das Arbeitsgericht Kiel am 26.07.2017 entschieden (7 BV 67c/16).

Der Beschluss des Arbeitsgerichtes ist noch nicht rechtskräftig. Legt die Arbeitgeberin Beschwerde ein, müsste das Landesarbeitsgericht in Kiel entscheiden.

Auch wenn im Mitarbeitervertretungsgesetz eine Einigungsstelle nicht zwingend eingerichtet werden muss, können auch Mitarbeitervertretungen (MAV) diesen Weg gemäß § 36a MVG versuchen. Verweigert sich die Dienststellenleitung einer betrieblichen Lösung über die Einigungsstelle, bliebe der MAV ggf. noch die Möglichkeit beim Kirchengericht festellen zu lassen, dass die Weigerung eine Maßnahme (in diesem Fall die erforderliche Mindestbesetzung) rechtswidrig ist.Und die MAV?

Foto: Paulwip / pixelio.de

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