Arbeitsrecht Rechtsprechung

Anwendung der 40-Euro-Verzugskostenpauschale im Arbeitsrecht – nun also doch!

Seit dem 30.06.2016 gilt der neue § 288 Abs. 5 BGB, nach dem der Gläubiger bei Verzug des Schuldners eine Pauschale in Höhe von 40 Euro geltend machen kann. Die Anwendbarkeit dieser Norm auf Arbeitsverhältnisse war zunächst fraglich, eine deutliche Tendenz ist aber mittlerweile aufgrund zweier landesarbeitsgerichtlicher Urteile – wenngleich noch nicht höchstrichterlich bestätigt – deutlich erkennbar. Gemäß § 288 Abs. 5 BGB kann der Gläubiger einer Entgeltforderung (bei Lohnzahlungen wäre das der Arbeitnehmer) bei Verzug des Schuldners (des Arbeitgebers) einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro haben. Fraglich war, ob die Vorschrift tatsächlich auf Arbeitsverhältnisse anwendbar ist, da die Norm keine spezifische Vorschrift über seine Geltung hinsichtlich arbeitsrechtlicher Verträge enthält, diese aber auch nicht ausschließt.

Quelle: Anwendung der 40-Euro-Verzugskostenpauschale im Arbeitsrecht – nun also doch!

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