Ein Arbeitgeber gerät in Annahmeverzug und muss seinen Beschäftigten auch ohne tatsächliche Arbeitsleistung vergüten, wenn er ihn nicht in dem Umfang zur Arbeit einteilt, wie es im Arbeitsvertrag vereinbart ist.
Quelle: Annahmeverzug bei unterlassener Arbeitseinteilung – DGB Rechtsschutz GmbH