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Arbeitsrecht
Harald Afholderbach

Prävention hat Vorrang vor Kündigung eines Schwerbehinderten

Schwerbehinderten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern darf auch in den ersten sechs Monaten ihres Arbeitsverhältnisses nicht vorbehaltlos gekündigt werden. Denn vor Ausspruch einer Kündigung während der sogenannten Wartezeit muss der Arbeitgeber zunächst das gesetzlich vorgesehene Präventionsverfahren durchführen und gegebenenfalls zusammen mit der Schwerbehindertenvertretung und dem Integrationsamt ausloten, ob eine Weiterbeschäftigung mit Präventionsmaßnahmen doch noch möglich ist, entschied

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Arbeitsrecht
Harald Afholderbach

Die Interessenabwägung macht den Unterschied

In 17 Jahren war der 59-jährige Mitarbeiter eines Bewachungsunternehmens vier Mal zu spät gekommen und hatte deshalb schon Abmahnungen erhalten. Dem Arbeitgeber war es nun zu viel. Er kündigte. Den anschließenden Kündigungsschutzprozess gewann der DGB Rechtsschutz. Das Arbeitsgericht Berlin meinte, die Kündigung sei unverhältnismäßig. Quelle: DGB-Rechtsschutz

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Kündigung trotz positivem BEM

Eine Conditorei-Helferin fehlte in den Jahren 2020 bis 2022 häufiger wegen Krankheit. Der Arbeitgeber, ein namhaftes Unternehmen der Lebensmittelindustrie, das tiefgekühlte Backwaren wie Torten und Brötchen herstellt, führte ein betriebliches Eingliederungsmanagement durch und kündigte dann das Arbeitsverhältnis. Nach dem Arbeitsgericht Rheine hat das BEM-Verfahren allerdings mit einem positiven Ergebnis geendet. Die Kündigung sei deshalb unverhältnismäßig.

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Arbeitsrecht
Harald Afholderbach

Keine Kündigung kurz vor Rente

Je länger ein Arbeitnehmer in der Vergangenheit ohne krankheitsbedingte Fehlzeiten beschäftigt war, desto eher sind vom Arbeitgeber häufige Kurzzeiterkrankungen in jüngster Zeit hinzunehmen. Dies gilt umso mehr, wenn die Erkrankungen des Arbeitnehmers auf die schwere Arbeit zurückzuführen sind und der Beschäftigte kurz vor der Rente steht, entschied das Arbeitsgericht Heilbronn in einem kürzlich veröffentlichten Urteil

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Arbeitsrecht
Harald Afholderbach

Arbeitgeber unterstellt nach Burnout eine Selbstbeurlaubung

Wochen während der Sommerferien selbst beurlaubt, nachdem der beantragte Urlaub abgelehnt worden sei. Um das zu vertuschen, habe er eine Arbeitsunfähigkeit vorgetäuscht. Das Arbeitsgericht München ist davon allerdings nicht überzeugt und sieht den Beweiswert der Krankschreibung nicht als erschüttert an.

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Harald Afholderbach

Fristlose Kündigung wegen zehn Minuten

Begehen Mitarbeiter Arbeitszeitbetrug, können Arbeitgeber ihnen fristlos kündigen. Eine Abmahnung soll entbehrlich sein, wenn der Beschäftigte seine Tat geleugnet und verschleiert hat. Das soll auch bei einem einmaligen Vergehen – hier einem Arbeitszeitbetrug von zehn Minuten – gelten, entschied kürzlich das LAG Hamm. Quelle: Bund-Verlag

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