Nachrichten-Archiv

MAV-Arbeit
Harald Afholderbach

E-Mail- und Internetzugang für den Betriebsrat

Betriebsräte haben Anspruch auf E-Mail und Internet. Ein separater, vom Arbeitgeber unkontrollierbarer Zugang kann für jedes einzelne Betriebsratsmitglied erforderlich sein. Die Entscheidung darüber obliegt dem Gremium. Das einzelne Mitglied ist nicht legitimiert, einen solchen Zugang einzuklagen – so das LAG Köln.

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Arbeitgeber Kirche
Harald Afholderbach

Fristlose Kündigung wegen Weiterleitung fremder E-Mail-Inhalte

Liest eine Mitarbeiterin einer evangelischen Kirchengemeinde unbefugt eine an den Pastor gerichtete private E-Mail und leitet den Inhalt an dritte Personen weiter, muss sie mit einer fristlosen Kündigung rechnen. Denn mit der Weitergabe der fremden Daten wurden die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Personen verletzt und das für das Arbeitsverhältnis notwendige Vertrauensverhältnis „unwiederbringlich zerstört“, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln in einem am Montag, 03.01.2022, bekanntgegebenen Urteil (AZ: 4 Sa 290/21).

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Arbeitsrecht
Harald Afholderbach

DSGVO: Die E-Mail am Arbeitsplatz und der Datenschutz

Der personalisierte E-Mail-Account ist allgegenwärtig. Sowohl im Privat- als auch im Berufsleben ist er im Einsatz. Gerade im Arbeitsverhältnis können derartige personalisierte E-Mail-Adressen insbesondere nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers den Arbeitgeber vor Herausforderungen stellen.

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Arbeitsrecht
Harald Afholderbach

Kontrolle von E-Mailverkehr am Arbeitsplatz nur eingeschränkt erlaubt

Die große Kammer am EGMR (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte) hat mit Urteil vom 5. September 2017 (Beschwerde-Nr. 61496/08) klargestellt, dass selbst dann, wenn dem Arbeitnehmer eine private Nutzung der Firmen-IT generell verboten ist, der Arbeitgeber den E-Mail-Account seiner Mitarbeiter nicht ohne weiteres kontrollieren darf. Vielmehr muss ein legitimer Grund für die Kontrolle gegeben sein. Außerdem

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Bild von Gerd Altmann auf Pixabay
MAV-Arbeit
Harald Afholderbach

Das »Schwarze Brett« ist out

Der Betriebsrat kann für jedes seiner Mitglieder einen Internetzugang zum Arbeitsplatz und die Teilhabe am externen E-Mail-Verkehr verlangen. Vorausgesetzt, die Zugänge sind zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben erforderlich.

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