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MAV-Arbeit
Harald Afholderbach

Keine Betriebsvereinbarung ohne Betriebsratsbeschluss

Eine Betriebsvereinbarung ohne Betriebsratsbeschluss ist unwirksam. Es reicht nicht aus, wenn der Betriebsratsvorsitzende die Vereinbarung ausgehandelt und unterschrieben hat, entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt in einem am Dienstag, 21.06.2022, veröffentlichten Urteil (AZ: 1 AZR 233/21). Das gilt auch, wenn der Betriebsrat quasi zuschaute und den Vorsitzenden gewähren ließ.

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Harald Afholderbach

Von Zustimmung der Beschäftigten abhängige Betriebsvereinbarung unwirksam

Ar­beit­ge­ber und Be­triebs­rat dür­fen die Gel­tung einer Be­triebs­ver­ein­ba­rung nicht davon ab­hän­gig ma­chen, dass die be­trof­fe­nen Ar­beit­neh­mer zu­stim­men. Eine sol­che Re­ge­lung wi­der­spre­che den Struk­tur­prin­zi­pi­en der Be­triebs­ver­fas­sung, die eine nor­ma­ti­ve Wir­kung für Be­triebs­ver­ein­ba­run­gen vor­se­hen, be­ton­te das Bun­des­ar­beits­ge­richt in einem Be­schluss vom 28.07.2020.

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Harald Afholderbach

Dienstvereinbarung nur mit Beschluss

Ist eine Betriebsvereinbarung wirksam, wenn der Betriebsratsbeschluss fehlt? Können die Mitglieder stillschweigend zustimmen? Kann der Arbeitgeber sich auf Vertrauensschutz berufen? Nein – sagt jetzt das LAG Düsseldorf. Eine Betriebsvereinbarung kommt nur durch förmlichen Beschluss zustande – ähnlich wie ein Gesetz. Ohne diesen geht nichts.

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