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Harald Afholderbach

Umlaufbeschluss

Grundsätzlich lässt das Mitarbeitervertretungsgesetz (MVG-EKD) eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren zu. Dafür gibt es zwei Bedingungen: Die Möglichkeit einen Beschluss im Umlaufverfahren zu fassen, muss in der Geschäftsordnung festgelegt sein. Merke: Ohne Geschäftsordnung keine Umlaufbeschlüsse! Die Beschlüsse im Umlaufverfahren müssen einstimmig erfolgen. Schon eine Stimmenthaltung reicht aus, dass kein wirksamer Beschluss gefasst werden kann. Wir Teamer*innen

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Vorsitz

Das Mitarbeitervertretungsgesetz (MVG-EKD) regelt in § 23 den Vorsitz der Mitarbeitervertretung (MAV). Um überhaupt handlungsfähig zu sein, benötigt die MAV eine Vorsitzende. Nach der MAV-Wahl ist daher der erste Beschluss, den die MAV fasst, die Wahl der / des Vorsitzenden. Vorsitzende bzw. Vorsitzender kann nur sein, wer auch der MAV angehört. ‚Geheimniskrämerei‘ – Wahl des

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Sitzungen

Die Sitzungen der Mitarbeitervertretung (MAV) sind ein wesentlicher Teil der MAV-Arbeit. Grundsätzlich können nur in Sitzungen Beschlüsse gefasst werden. Da die MAV auf der Grundlage ihrer Beschlüsse tätig wird, ist eine MAV-Arbeit ohne Sitzungen nicht möglich. Es dürfen ruhig etwas mehr sein! Eine Vorschrift zur Häufigkeit von MAV-Sitzungen enthält das Mitarbeitervertretungsgesetz (MVG) nicht. Es liegt

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Ausschüsse

Kosten der MAV-Arbeit In § 23a Mitarbeitervertretungsgesetz (MVG) ist die Ausschussarbeit der Mitarbeitervertretung geregelt. Das MVG legt dabei zum einen die allgemeine Ausschussarbeit und zum anderen den ‚Sonderfall‘ des Ausschusses für Wirtschaftsfragen fest. Ausschussarbeit kann für die MAV-Arbeit einige Vorteile bringen: Sie unterstützt die Arbeitsteilung in der MAV. Ausschüsse können der Arbeitserleichterung dienen. Ausschüsse können

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Das liebe Geld

Kosten der MAV-Arbeit Immer wieder kommt es zwischen Mitarbeitervertretungen und ihren Dienststellenleitungen zu Streitigkeiten über die Erforderlichkeit von Kosten für die Arbeit der Mitarbeitervertretung. Budget für die Mitarbeitervertretung Es ist sicher nicht verboten, dass die Dienststellenleitung im Rahmen der Haushaltsplanungen die Arbeit der Mitarbeitervertretung berücksichtigt und einen Betrag im Haushaltsplan vorsieht. Wahrscheinlich ist es sogar

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