Umlaufbeschluss
Grundsätzlich lässt das Mitarbeitervertretungsgesetz (MVG-EKD) eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren zu. Dafür gibt es zwei Bedingungen: Die Möglichkeit einen Beschluss im Umlaufverfahren zu fassen, muss in der Geschäftsordnung festgelegt sein. Merke: Ohne Geschäftsordnung keine Umlaufbeschlüsse! Die Beschlüsse im Umlaufverfahren müssen einstimmig erfolgen. Schon eine Stimmenthaltung reicht aus, dass kein wirksamer Beschluss gefasst werden kann. Wir Teamer*innen