Betriebsrat kann bei Ausgestaltung der Dienstwagennutzung mitbestimmen

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Gestattet der Arbeitgeber einzelnen oder einer Gruppe von Beschäftigten, die ihnen überlassenen Dienstwagen auch privat zu nutzen, hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei der Ausgestaltung dieser Nutzung nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG.

Das Mitarbeitervertretungsgesetz kennt allerdings den Mitbestimmungsfall des § 87 Absatz 1 Nr. 10 BetrVG nicht. Unter Umständen lässt sich aber ein Mitbestimmungsanspruch aus § 40 Buchstabe m (Grundsätze für die Gewährung von Unterstützungen oder sonstigen Zuwendungen, auf die kein Rechtsanspruch besteht) ableiten.

Quelle: Bund-Verlag

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