Ausschüsse

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MVG

Umlaufbeschluss

Grundsätzlich lässt das Mitarbeitervertretungsgesetz (MVG-EKD) eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren zu. Dafür gibt es zwei Bedingungen: Die Möglichkeit einen Beschluss im Umlaufverfahren zu fassen, muss in der Geschäftsordnung festgelegt sein. Merke: Ohne Geschäftsordnung keine Umlaufbeschlüsse! Die Beschlüsse im Umlaufverfahren müssen einstimmig erfolgen. Schon eine Stimmenthaltung reicht aus, dass kein wirksamer Beschluss gefasst werden kann. Wir Teamer*innen

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MVG

Vorsitz

Das Mitarbeitervertretungsgesetz (MVG-EKD) regelt in § 23 den Vorsitz der Mitarbeitervertretung (MAV). Um überhaupt handlungsfähig zu sein, benötigt die MAV eine Vorsitzende. Nach der MAV-Wahl ist daher der erste Beschluss, den die MAV fasst, die Wahl der / des Vorsitzenden. Vorsitzende bzw. Vorsitzender kann nur sein, wer auch der MAV angehört. ‚Geheimniskrämerei‘ – Wahl des

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MVG

Sitzungen

Die Sitzungen der Mitarbeitervertretung (MAV) sind ein wesentlicher Teil der MAV-Arbeit. Grundsätzlich können nur in Sitzungen Beschlüsse gefasst werden. Da die MAV auf der Grundlage ihrer Beschlüsse tätig wird, ist eine MAV-Arbeit ohne Sitzungen nicht möglich. Es dürfen ruhig etwas mehr sein! Eine Vorschrift zur Häufigkeit von MAV-Sitzungen enthält das Mitarbeitervertretungsgesetz (MVG) nicht. Es liegt

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Kosten der MAV-Arbeit

In § 23a Mitarbeitervertretungsgesetz (MVG) ist die Ausschussarbeit der Mitarbeitervertretung geregelt. Das MVG legt dabei zum einen die allgemeine Ausschussarbeit und zum anderen den ‚Sonderfall‘ des Ausschusses für Wirtschaftsfragen fest.

Ausschussarbeit kann für die MAV-Arbeit einige Vorteile bringen:

  • Sie unterstützt die Arbeitsteilung in der MAV.
  • Ausschüsse können der Arbeitserleichterung dienen.
  • Ausschüsse können zu einer Intensivierung der MAV-Arbeit führen.
  • Durch die Ausschussarbeit können die Kompetenzen der MAV-Mitglieder besser gefördert und genutzt werden.

Ausschüsse müssen aus mindestens 3 MAV-Mitgliedern bestehen. Das bedeutet, dass Ausschüsse erst in MAVen ab 5 Mitgliedern gebildet werden können.

Ansonsten ist die MAV frei Ausschüsse zu bilden, soweit sich die Aufgabe der Ausschüsse auf das Aufgabenspektrum der MAV beziehen.

Für die Bildung eines Ausschusses und die Beschreibung seiner Aufgaben ist die einfache Mehrheit der MAV ausreichend. Anders sehen das Fey | Rehren, die im PraxisKommentar unter § 23a Rz. 4 eine Dreiviertelmehrheit zur Bildung von Ausschüssen als zwingend ansehen. Dem kann so nicht gefolgt werden, da sich die Notwendigkeit einer Dreiviertelmehrheit ausschließlich auf die Übertragung und den Widerruf von Aufgaben zur selbständigen Erledigung bezieht (s. unten).

Ausschüsse können ständig oder befristet bis zur Erreichung eines Zwecks eingerichtet werden.

Hier einige Beispiele aus der Praxis:

  • In großen Dienststellen mit vielen Personalangelegenheiten gemäß § 42 MVG kann die Bildung eines Personalausschusses sinnvoll sein. Er könnte beispielsweise den Auftrag bekommen, die durch die Dienststellenleitung vorgelegten Personalmaßnahmen zu prüfen und der MAV eine Beschlussempfehlung zu geben.
  • Informationstechnologie ist für die MAV oft ein großes Arbeitsfeld. In den EDV-Ausschuss sollten MAV-Mitglieder eingesetzt werden, die sich für das Thema begeistern. Der Ausschuss könnte beispielsweise beauftragt werden eine Dienstvereinbarung vorzubereiten oder die Einhaltung einer bestehenden Vereinbarung zu überwachen.
  • Ein Stiefkind der MAV-Arbeit ist häufig die Öffentlichkeitsarbeit. Hiermit könnte die MAV ihren Öffentlichkeitsausschuss beauftragen.
  • Die MAV möchte ein Thema schwerpunktmäßig bearbeiten und der Dienststellenleitung konkrete Maßnahmen vorschlagen. Die Aufgabe ‚Arbeitsschutz‘ mit allen ihren Facetten wäre hier beispielhaft zu nennen.

Übertragung von Aufgaben zur selbständigen Erledigung

Das MVG lässt es zu, den Ausschüssen der MAV Aufgaben zur selbständigen Erledigung zu übertragen. Für die Übertragung – aber auch für ihren Widerruf – ist bei der Beschlussfassung eine Dreiviertelmehrheit der MAV-Mitglieder (nicht nur der anwesenden Mitglieder!) erforderlich.

Angenommen die MAV überträgt dem Personalausschuss die Aufgabe selbständig über die von der Dienststellenleitung beantragten Personalmaßnahmen zu entscheiden. Auf den ersten Blick scheint diese Bestimmung eine gewisse Attraktivität zu haben. Das einzelne MAV-Mitglied muss sich nicht mehr mit jeder einzelnen Personalmaßnahme auseinandersetzen. Möglicherweise bleibt dadurch mehr Zeit für andere MAV-Aufgaben oder die Sitzungen der MAV können deutlich gestrafft werden.

Allerdings beinhaltet diese Bestimmung auch Risiken:

  • Beschlüsse zu fassen ist die ureigene Aufgabe der gesamten MAV (§ 26 MVG). Durch die Übertragung gibt das Gremium Einflussmöglichkeiten ab.
  • Einem Ausschuss einer 5-, 7- oder 9-köpfigen MAV kann gegen den Willen der Ausschussmitglieder die selbständige Erledigung nicht mehr entzogen werden. Schlimmstenfalls könnte ein Ausschuss ein ‚Eigenleben‘ und sich eine MAV in der MAV entwickeln.

Der Abschluss und die Kündigung von Dienstvereinbarungen kann nicht auf einen Ausschuss übertragen werden.

Was ist nach der Bildung des Ausschusses zu tun?

§ 23a MVG gibt keine weiteren Hinweise zur Konstituierung eines Ausschusses. Eine Vorsitzende für den Ausschuss ist trotzdem zu wählen. Zum einen verlangt § 27 MVG, das über die Sitzungen der Ausschüsse Niederschriften anzufertigen sind und diese von der Vorsitzenden des Ausschusses mit zu unterzeichnen sind, und zum anderen ist der Ausschuss ein Kollegialorgan, das insbesondere im Zusammenhang mit der Übertragung von Aufgaben zur selbständigen Erledigung und der damit verbundenen Vertretung im Mitbestimmungsverfahren nach § 38 MVG eine Vorsitzende benötigt.

 

Die Dienststellenleitung muss über die Bildung von Ausschüssen zunächst nicht informiert werden. Erst wenn dem Ausschuss Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen werden, bzw. diese wieder entzogen werden, muss der Dienststellenleitung dies schriftlich mitgeteilt werden.

Das einzelne Ausschussmitglied muss sich aber ggf. gemäß § 19 MVG abmelden, wenn es Ausschussarbeit (= MAV-Arbeit) ausübt.

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